Die Novelle des Telekommunikationsgesetztes (TKG) bringt Änderungen in Bezug auf die Nebenkosten für Mieter sowie Vermietende. Nach dem neuen Gesetz sind Kabelgebühren nicht mehr auf Mietende umlegbar – bislang wurden diese Gebühren als Betriebskosten in der monatlichen Nebenkostenabrechnung der Mieter aufgeführt. Ab dem 01. Juli 2024 werden die Kosten für Telekommunikationsdienste also nicht mehr von Vermietenden, sondern direkt von den Anbietern dieser Dienste erhoben. Die TKG Novelle ermöglicht damit mehr Transparenz und Auswahl für Mieter.
Bisher konnten die Gebühren für das Kabelfernsehen über die Mietnebenkosten auf alle Mieter umgelegt werden, auch wenn diese den Anschluss nicht nutzen. Dies bezeichnet man als Nebenkostenprivileg. Durch eine Gesetzesänderung im Rahmen der Neuerung des Telekommunikationsgesetzes können Mieter ab spätestens 01. Juli 2024 ihre Art des Fernsehempfangs frei wählen. Diese Änderung für Kabel-TV wurde umgesetzt, um den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu fördern und Ihnen als Verbraucher eine größere Auswahl an Anbietern und Tarifen zu ermöglichen. Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs trat bereits am 01. Dezember 2021 in Kraft, jedoch gilt bis zum 30. Juni 2024 eine Übergangsfrist.
Auf Ihrer jährlichen Nebenkostenabrechnung ist ersichtlich, ob und welchen Betrag Sie aktuell für Ihren Kabel-TV-Anschluss an Ihre Vermieter bezahlen.
Private Wohnungseigentümer wissen in der Regel darüber Bescheid, ob sie als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen sog. Sammelinkassovertrag für Kabelfernsehen abgeschlossen haben. Ist dies der Fall, entscheidet die WEG über den weiteren Umgang mit dem Vertrag. Im Rahmen der Gesetzesänderung besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet oder auch in einen sogenannten Einzelnutzervertrag umgewandelt werden können. Unternimmt die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts, oder entscheidet sich gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen alle Wohnungseigentümer auch weiter die Gebühren für den Kabelfernsehanschluss tragen. Bei Weitervermietung der Wohnung ist eine pauschale Weitergabe der Kabelgebühren im Rahmen der Nebenkosten an die Mieter aber auch in diesem Fall zukünftig ausgeschlossen.
Wenn Sie sich für keinen neuen TV-Anbieter bis zum 30.06.2024 entscheiden, kann Ihr bisheriger Kabelanbieter das TV-Signal deaktivieren und Sie können kein Kabelfernsehen mehr schauen.
Folgende Alternativen zum herkömmlichen Kabelfernsehanschluss können Sie zum Fernsehen nutzen:
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Nein, Sie müssen Ihren Vermieter nicht informieren. Die Umlage über die Nebenkosten ist ab dem 01.07.2024 gesetzlich nicht mehr zulässig und eine Kündigung Ihres Kabelfernsehanschlusses ist nicht notwendig. Wer sicher gehen möchte, kann darüber hinaus dies als Mieter auch dem Vermieter gegenüber noch einmal erklären (unter Berufung auf §71 TKG).
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Ja, Sie können schon jetzt die Vorteile eines neuen TV-Tarifes nutzen und haben so alle notwendigen Schritte für die Umstellung erledigt.
Ihr Vermieter muss Sie rechtzeitig informieren, zu welchem Zeitpunkt bei Ihnen das Nebenkostenprivileg und damit die Umlage der Kabel-TV Gebühren über die Mietnebenkosten entfällt, spätestens jedoch zum 30.06.2024.
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Wenden Sie sich bitte bei allen Fragen, die den Wegfall des Nebenkostenprivilegs betreffen, an unsere Sonderhotline. Diese erreichen Sie unter 0800 330 0555.
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